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Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte - das Antragsverfahren beim Inklusionsamt

Möchte ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen personenbedingt kündigen, muss er zwingend die Zustimmung des Inklusionsamts als Teil der Bundesagentur für Arbeit einholen. Das Antragsverfahren läuft wie folgt ab:

Schriftlicher Antrag des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss die beabsichtigte Kündigung schriftlich gegenüber dem Inklusionsamt beantragen und ausführlich begründen. Alle relevanten Informationen und Unterlagen sind beizufügen.

Prüfung durch das Inklusionsamt

Das Inklusionsamt prüft den Vorgang umfassend. Es holt eine Stellungnahme des Betriebsrats ein und lässt sich die Schwerbehinderteneigenschaft bestätigen.

Persönliche Anhörung

Oft lädt das Inklusionsamt Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer persönlichen Anhörung, um die Positionen zu erörtern und den Fall zu diskutieren.

Entscheidung über Zustimmung

Nach Prüfung aller Umstände entscheidet das Inklusionsamt über die Zustimmung zur Kündigung. Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt und begründet.

Kündigung bei Zustimmung möglich

Stimmt das Inklusionsamt der Kündigung zu, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen. Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Fazit: 

Das Inklusionsamt prüft jeden Einzelfall umfassend und entscheidet auf dieser Basis über die Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter. Diese ist für den Arbeitgeber bindend.