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So berät der Betriebsrat zum Aufbau der Arbeitsgerichte und dem Instanzenzug

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist für Arbeitnehmer der Gang vor das Arbeitsgericht oft der einzige Weg. Doch bereits die Struktur der Arbeitsgerichte und die Möglichkeiten der rechtlichen Überprüfung sind für Laien kaum zu durchschauen. Als Betriebsrat haben Sie die Chance, Ihre Kollegen kompetent zu diesen wichtigen Grundlagen zu beraten.

Der Aufbau der Arbeitsgerichte

Die Arbeitsgerichtsbarkeit gliedert sich in drei Ebenen (§§ 8 ff. ArbGG):

  • Arbeitsgerichte: Überregionale Eingangsinstanz für arbeitsrechtliche Klagen
  • Landesarbeitsgerichte: Berufungs- und Beschwerdeinstanz der Arbeitsgerichte in den Bundesländern
  • Bundesarbeitsgericht: Höchste Instanz auf Bundesebene

Erklären Sie Ihren Kollegen, an welches Gericht sie sich in ihrer Region wenden müssen und welcher Weg dorthin führt.

Der Instanzenzug: Chancen der Überprüfung nutzen

Gegen die Urteile eines Arbeitsgerichts können Rechtsmittel eingelegt werden, um eine Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz zu erreichen:

  • Berufung beim Landesarbeitsgericht (§ 64 ArbGG)
  • Revision beim Bundesarbeitsgericht (§ 72 ArbGG)
  • Beschwerde (§§ 87, 78 ArbGG)

Machen Sie die Kollegen auf diese Optionen aufmerksam. Oft lohnt es sich, den Instanzenzug auszuschöpfen.

Praxistipps für Ihre Beratung

Folgende Aspekte sollten Sie bei der Beratung zum Instanzenzug beachten:

  • Informieren Sie verständlich über Aufbau der Arbeitsgerichte und die Möglichkeiten der Überprüfung.
  • Erläutern Sie die unterschiedlichen Rechtsmittel wie Berufung, Revision und Beschwerde.
  • Prüfen Sie gemeinsam die Erfolgsaussichten bei einem weiteren Vorgehen.
  • Vermitteln Sie bei Bedarf an kompetente anwaltliche Vertretung.
  • Bieten Sie Ihre Begleitung zu Gerichtsterminen an.
  • Bleiben Sie immer neutral und unparteiisch.

Mit dem nötigen Basiswissen können Sie die Kollegen bestmöglich dabei unterstützen, ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Das stärkt den Zusammenhalt der Belegschaft.

Zum nächsten Thema: Kostenregel des § 12a ArbGG, Prozesskostenhilfe