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Wann muss das BEM beginnen? Die Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums

Ein zentrales Element für die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist der Sechs-Wochen-Zeitraum. Doch wie genau wird dieser berechnet?

Definition des Sechs-Wochen-Zeitraums

Nach § 84 Abs. 2 SGB IX müssen Arbeitgeber ein BEM durchführen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Entscheidend ist also die kumulierte Dauer der AU-Zeiten.

Berechnung der Sechs-Wochen-Frist

In die Berechnung fließen alle Tage mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit (AU) ein, auch wenn diese auf unterschiedliche Krankheiten zurückgehen.

Auch Arbeitsunfähigkeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb eines Jahres liegen. Die Jahresfrist beginnt neu, sobald ein Beschäftigter sechs Monate beschäftigungsfrei war.

Karenztage werden mitgezählt

Zu beachten ist, dass bei der Sechs-Wochen-Frist auch Karenztage am Anfang einer AU-Phase mitgezählt werden. Wenn Tarif- oder Arbeitsverträge beispielsweise drei Karenztage vorsehen, löst schon eine AU von sieben Wochen das BEM aus.

Fazit

Die Sechs-Wochen-Regelung beim BEM erscheint auf den ersten Blick einfach. Bei der konkreten Berechnung müssen Arbeitgeber aber einige Besonderheiten beachten. Hier gilt es, die gesetzlichen Vorgaben genau einzuhalten, um keine Rechtsrisiken einzugehen.