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Beteiligung des Betriebsrats bei personenbedingter Kündigung

Bei jeder personenbedingten Kündigung muss der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz beteiligt werden. Er hat Informations-, Anhörungs- und Stellungnahmerechte.

Recht auf Unterrichtung

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplante Kündigung und ihre Gründe informieren (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Alle relevanten Tatsachen und Beweggründe müssen mitgeteilt werden.

Anhörung vor Ausspruch

Vor der Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden, um seine Position einzubringen und Vorschläge zu machen, z.B. alternative Beschäftigungsmöglichkeiten (§ 102 Abs. 2 BetrVG).

Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme

Der Betriebsrat kann innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Stellungnahme zur geplanten Kündigung abgeben und begründen, ob er sie für gerechtfertigt hält (§ 102 Abs. 3 BetrVG).

Bei Ablehnung hat Kündigung keine Wirkung

Lehnt der Betriebsrat die Kündigung ab, hat sie keine Wirkung (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber müsste eine Einigungsstelle anrufen oder klagen.

Fazit: 

Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmerinteressen und überprüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Seine Beteiligung ist obligatorisch. Ohne seine Zustimmung hat eine Kündigung keine Wirkung.