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Der erzwingbare Sozialplan - ein wichtiges Druckmittel

Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung auf einen Sozialplan zustande, können die Arbeitnehmer diesen notfalls erzwingen. Diese Option ist in §113 BetrVG geregelt und stärkt die Position der Beschäftigten.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung keinen oder einen unzureichenden Sozialplan angeboten hat. 

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn:

  • Der Sozialplan deutlich hinter dem zurückbleibt, was in der Branche üblich ist.
  • Wesentliche Regelungen wie Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen fehlen.
  • Der Sozialplan eine Vielzahl von Beschäftigten unberücksichtigt lässt.

In solchen Fällen können die betroffenen Arbeitnehmer den Sozialplan einklagen. Das Gericht spricht ihnen dann einen angemessenen Sozialplan zu, wenn die geplanten Betriebsänderungen tatsächlich Nachteile bringen.

Diese Option eines erzwingbaren Sozialplans stärkt die Verhandlungsposition des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss stets damit rechnen, dass unzureichende Angebote nicht akzeptiert werden. So lässt sich ein maximaler Schutz der Belegschaft erreichen.