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Betriebsänderungen: Wann darf der Betriebsrat einen Berater hinzuziehen?

Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Belegschaft und den Betriebsrat haben. Um seine Mitbestimmungsrechte sachgerecht ausüben zu können, darf der Betriebsrat einen externen Berater hinzuziehen. Doch wann ist dies möglich?

Gesetzliche Regelung in § 111 BetrVG

Gemäß § 111 Abs. 4 BetrVG darf der Betriebsrat "zur Beratung sachkundige Arbeitnehmer aus dem Betrieb oder Sachverständige" hinzuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere Betriebsänderungen.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Die Hinzuziehung muss "erforderlich" sein, beispielsweise aufgrund komplexer Sachverhalte, die eine externe Expertise erfordern (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
  • Der Betriebsrat kann sowohl interne Mitarbeiter als auch externe Sachverständige hinzuziehen (§ 111 Abs. 4 BetrVG). 
  • Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern diese angemessen und nicht unverhältnismäßig sind (§ 40 Abs. 1 BetrVG). 
  • Bei Meinungsverschiedenheiten kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 76 Abs. 2 BetrVG).

Praxistipps für Betriebsräte

  • Betriebsräte sollten sorgfältig prüfen, ob die Hinzuziehung eines Beraters erforderlich ist (§ 111 Abs. 4 BetrVG). 
  • Dokumentation der Gründe, weshalb externe Expertise benötigt wird, ist wichtig. 
  • Eine frühzeitige Einladung des Beraters und Abstimmung des Vorgehens ist empfehlenswert (§ 111 Abs. 4 BetrVG). 
  • Kosten sollten angemessen sein und Vertraulichkeit gewahrt werden (§ 79 BetrVG). 
  • Im Konfliktfall kann die Einigungsstelle angerufen oder ein Arbeitsgerichtsverfahren angestrebt werden (§ 76 BetrVG).

Es ist wichtig, dass Betriebsräte ihre Befugnisse ausschöpfen und externe Hilfe hinzuziehen, um die Interessen der Belegschaft bestmöglich zu vertreten. Die Hinzuziehung eines Beraters kann dazu beitragen, komplexe Sachverhalte zu durchdringen und fundierte Entscheidungen zu treffen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Kosten angemessen sind und die Hinzuziehung im Interesse der Arbeitnehmer*innen und des Unternehmens erfolgt.