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Recht auf Urlaub: Urlaub ins neue Jahr mitnehmen - geht das?

Viele Arbeitnehmer schaffen es nicht, ihren gesamten Urlaub bis zum Jahresende aufzubrauchen. Kann man Resturlaub einfach ins neue Jahr übertragen? Oder verfällt der Anspruch automatisch? Hier gilt es einiges zu beachten. Als Betriebsrat sollten Sie darüber Bescheid wissen, um Ihre Kollegen kompetent zu beraten.

Die gesetzliche Regelung in § 7 BUrlG

Das Bundesurlaubsgesetz sieht keine automatische Übertragung von Urlaub ins neue Jahr vor. Stattdessen verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich am 31.12. des jeweiligen Jahres. Eine Übertragung ist nur möglich bei vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Die Rechtsprechung von EuGH und BAG

Allerdings hat der EuGH klargestellt: Ohne wirksame Übertragungsvereinbarung kann der Urlaub nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor konkret aufgefordert hat, den Resturlaub zu nehmen (Rs. C-214/10). Diese Rechtsprechung übernahm das BAG (9 AZR 541/15).

Praxistipps für Ihre Beratung

  • Informieren Sie die Kollegen über die Regelungen zur Urlaubsübertragung.
  • Prüfen Sie vor Jahresende, ob Resturlaubstage vorliegen.
  • Unterstützen Sie Kollegen dabei, eine Übertragung zu beantragen.
  • Arbeiten Sie auf einvernehmliche Lösungen mit dem Arbeitgeber hin.
  • Bei Streitfällen: Zeitsnahe Klage macht Resturlaub einklagbar.

Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, die Kollegen über ihre Rechte aufzuklären und eine Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche zu sichern.