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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz ist eine der Kernaufgaben des Betriebsrats. Durch sein Mitbestimmungsrecht kann er die Gestaltung sicherer und gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen maßgeblich beeinflussen.

Das Mitbestimmungsrecht ist in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelt. Danach hat der Betriebsrat bei allen Maßnahmen des Arbeitgebers mitzubestimmen, die der Gesundheit und dem Schutz der Beschäftigten dienen. Das umfasst:

  • Die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
  • Die Einführung und Anwendung von Überwachungseinrichtungen
  • Fragen der Gestaltung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
  • Die Einführung und Änderung von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Fragen der persönlichen Schutzausrüstung
  • Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

Der Betriebsrat soll also bereits in die Planung und Konzeption des betrieblichen Arbeitsschutzes einbezogen werden. Er kann dadurch risikobehaftete Entscheidungen verhindern. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Durch sein Mitbestimmungsrecht trägt der Betriebsrat entscheidend dazu bei, dass der gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutzstandard eingehalten und stetig verbessert wird. Er sollte dieses Recht daher aktiv und kompetent im Interesse der Belegschaft wahrnehmen.