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Krankmeldung ja, Diagnose nein: Mitteilungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit

Werden Arbeitnehmer krank und arbeitsunfähig, müssen sie bestimmte Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber beachten. Die Diagnose müssen sie dabei nicht offenlegen.

Unverzügliche Krankmeldung erforderlich

Tritt eine Arbeitsunfähigkeit ein, muss der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Üblich ist eine telefonische Krankmeldung, z.B. im Sekretariat.

Vorlage einer AU-Bescheinigung

Spätestens nach drei Tagen muss der Arbeitnehmer zudem eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Ärztliche Diagnose muss nicht angegeben werden

Die ärztliche Bescheinigung muss lediglich den Befund und die Funktionsbeeinträchtigung angeben, nicht aber die genaue Diagnose. Auf die Nennung der Diagnose hat der Arbeitgeber keinen Anspruch. Hier greift der Schutz von Gesundheitsdaten.

Fazit:

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer müssen die Krankheit melden und durch ein Attest nachweisen. Die konkrete Diagnose gehört aber nicht zu den Mitteilungspflichten und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.