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Entgeltfortzahlung und Dritthaftung: Was ist dem Arbeitgeber mitzuteilen?

Wenn ein Dritter einem Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung zufügt, kann eine Haftung dieses Dritten bestehen. Doch welche Mitteilungspflichten hat der erkrankte Arbeitnehmer in diesem Fall gegenüber seinem Arbeitgeber?

Mitteilung über mögliche Dritthaftung

Wenn die Krankheit auf das schuldhafte Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese mögliche Dritthaftung unverzüglich mitteilen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 EFZG.

Angabe der haftenden Person

Der Arbeitnehmer muss die Person benennen, die möglicherweise für die Krankheit haftbar gemacht werden kann. Er muss dem Arbeitgeber auch mitteilen, auf welchen Sachverhalt sich der Haftungsanspruch stützt.

Keine vollständigen Schadensermittlungen

Allerdings muss der Arbeitnehmer nicht im Detail den Schadensbetrag berechnen oder Beweise für die Haftung sammeln. Die bloße Benennung des möglichen Schädigers und Sachverhalts genügt.

Fazit:

Bei möglicher Dritthaftung muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber mitteilen, damit dieser gegebenenfalls Regressansprüche prüfen kann. Anspruchsvolle Schadensermittlungen muss der Arbeitnehmer nicht leisten.