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Sachverständige und Auskunftspersonen für den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte das Recht, Sachverständige und Auskunftspersonen hinzuzuziehen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies ist in § 80 Abs. 3 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat kann selbst entscheiden, welche Personen er hinzuziehen möchte und in welchem Umfang er ihre Dienste in Anspruch nehmen möchte.

Nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine nähere Vereinbarung über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen treffen. Hierbei können beispielsweise die Kosten, die Auswahl des Sachverständigen oder die Vertraulichkeit der Informationen geregelt werden.

Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist jedoch, dass sie im Interesse der Arbeitnehmer*innen und des Unternehmens ist. Der Betriebsrat hat dabei darauf zu achten, dass die Vereinbarung nicht gegen seine Mitbestimmungsrechte verstößt und dass er seine Aufgaben weiterhin sachgerecht erfüllen kann.

Praxistipps für Betriebsräte

Betriebsräte sollten sorgfältig prüfen, ob eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bezüglich der Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sinnvoll ist. Dabei ist es wichtig, die Gründe für die Hinzuziehung zu dokumentieren und im Vorfeld eine Abstimmung mit dem Arbeitgeber durchzuführen.

Bei der Verhandlung einer solchen Vereinbarung sollten Betriebsräte darauf achten, dass die Interessen der Arbeitnehmer*innen und des Unternehmens gewahrt bleiben und dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht eingeschränkt werden. Ebenso sollten die Kosten angemessen sein und Vertraulichkeit gewahrt werden.

Im Konfliktfall kann die Einigungsstelle angerufen oder ein Arbeitsgerichtsverfahren angestrebt werden. In jedem Fall sollte der Betriebsrat seine Befugnisse ausschöpfen und externe Hilfe hinzuziehen, um die Interessen der Arbeitnehmer*innen bestmöglich zu vertreten.

Fazit

Die Möglichkeit einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bezüglich der Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen kann für Betriebsräte eine sinnvolle Option sein. Dabei sollten Betriebsräte jedoch darauf achten, dass die Interessen der Arbeitnehmerinnen und des Unternehmens gewahrt bleiben und dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht eingeschränkt werden. Der Betriebsrat sollte seine Befugnisse ausschöpfen und externe Hilfe hinzuziehen, um die Interessen der Arbeitnehmerinnen bestmöglich zu vertreten.