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Recht auf Urlaub: Pflichten des Arbeitgebers bei der Urlaubsgewährung

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub. Bei der Urlaubsgewährung treffen den Arbeitgeber jedoch einige Pflichten. Er muss aktiv werden, damit der Urlaub tatsächlich genommen werden kann. Als Betriebsrat sollten Sie über diese Pflichten Bescheid wissen, um die Kollegen kompetent zu ihren Rechten beraten zu können.

Die wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers:

  • Er muss den Antritt des Urlaubs ermöglichen und "Urlaub gewähren" (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
  • Er darf die Urlaubsgewährung grundsätzlich nicht verweigern oder einseitig verschieben (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
  • Er muss den Arbeitnehmer konkret auffordern, noch offene Urlaubsansprüche zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
  • Er trägt das Risiko, wenn der Urlaub nicht bis zum Jahresende gewährt werden kann (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
  • Er muss auf Verfallsfristen für Urlaubsansprüche hinweisen (EuGH-Rechtsprechung).

Praxistipps für Ihre Beratungstätigkeit:

  • Informieren Sie die Kollegen über die Pflichten des Arbeitgebers.
  • Machen Sie die Belegschaft auf ihre Rechte aufmerksam.
  • Unterstützen Sie aktiv dabei, offene Urlaubsansprüche durchzusetzen.
  • Suchen Sie das direkte Gespräch mit der Unternehmensleitung.
  • Im Zweifel sollten Betroffene zeitnah Klage einreichen.

Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, auf die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten zu drängen und so die Urlaubsansprüche der Belegschaft zu wahren.