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Mögliche rechtliche Schritte bei einer personenbedingten Kündigung

Erhält ein Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung, kann er verschiedene rechtliche Schritte einleiten, um sich dagegen zu wehren und die Wirksamkeit überprüfen zu lassen.

Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht

Der gängige Weg ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht (§ 4 KSchG). Diese Hemmt zunächst die Wirksamkeit.

Einlassung des Arbeitgebers einholen

In einem Gütetermin holt das Gericht zunächst die Einlassung des Arbeitgebers zur Kündigung ein und versucht eine gütliche Einigung. Kommt diese nicht zustande, entscheidet das Gericht über die Wirksamkeit.

Prüfung auf Sozialwidrigkeit

Das Gericht prüft umfassend, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder gegen Treu und Glauben verstößt. Alle sozialen Gesichtspunkte werden gewürdigt.

Feststellung der Unwirksamkeit

Stellt das Gericht Mängel fest wie fehlende Zustimmung des Betriebsrats oder mangelnde Verhältnismäßigkeit, erklärt es die Kündigung für unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht dann unverändert fort.

Abschlagszahlung bei Bestandsschutzklage

Möchte der Arbeitnehmer sofort aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, kann er eine Bestandsschutzklage mit Antrag auf Abschlagszahlung erheben.

Fazit: 

Mithilfe einer Kündigungsschutzklage kann die Rechtswirksamkeit einer Kündigung umfassend überprüft werden. Arbeitnehmer sollten diese rechtlichen Mittel kennen und nutzen.