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Rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers

Als Arbeitnehmer sind Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen ihres Arbeitgebers nachzukommen. Dies folgt aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Allerdings gilt diese Gehorsamspflicht nicht uneingeschränkt.

In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer sogar dazu verpflichtet, rechtswidrige Weisungen seines Vorgesetzten zu verweigern. Andernfalls macht er sich unter Umständen selbst strafbar.

Folgende Situationen müssen Arbeitnehmer im Blick haben:

  • Weisungen, deren Befolgung einen Verstoß gegen Strafgesetze darstellen würde, sind nicht verpflichtend. Ein Beispiel wäre die Anweisung zur illegalen Entsorgung von Giftstoffen.
  • Weisungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Etwa die Aufforderung, eine falsche eidesstattliche Erklärung abzugeben.
  • Anweisungen, die die Gesundheit oder das Leben gefährden, weil erforderliche Schutzmaßnahmen fehlen, kann der Arbeitnehmer nach § 618 BGB ablehnen.

In solchen Fällen ist die Befolgung der Weisung nicht nur nicht verpflichtend, sondern oft sogar ausdrücklich verboten. Die Weigerung ist gerechtfertigt und der Arbeitnehmer muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sind, eindeutig rechtswidrige Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Vielmehr sollten sie diese im eigenen Interesse und zum Schutz ihrer Rechte verweigern.