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Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Bei personenbedingten Kündigungen haben schwerbehinderte Menschen einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber müssen zusätzliche Voraussetzungen beachten, damit die Kündigung wirksam ist.

Höherer Kündigungsschutz nach SGB IX

Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% haben einen erhöhten Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.

Zusätzliche Zustimmung der Agentur nötig

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss zusätzlich zur Zustimmung des Betriebsrats auch die Zustimmung des Integrationsamts als Teil der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden (§ 168 Abs. 1 SGB IX).

Kündigung muss unvermeidbar sein

Die Kündigung muss nach Prüfung aller Umstände als unvermeidbar angesehen werden. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung trotz Fördermaßnahmen nicht möglich ist (§ 168 Abs. 3 SGB IX).

Interessenabwägung im Einzelfall

Es findet eine umfassende Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber statt. Der Behindertenstatus ist besonders zu berücksichtigen (§ 168 Abs. 3 SGB IX).

Mildere Mittel haben Vorrang

Alle milderen Mittel wie Versetzung, Arbeitsplatzwechsel, Änderung der Arbeitszeit müssen vor einer Kündigung geprüft und ausgeschöpft werden.

Fazit: 
Bei schwerbehinderten Beschäftigten greift ein höherer gesetzlicher Kündigungsschutz. Arbeitgeber sollten diesen besonderen Status berücksichtigen und die Zustimmung der Agentur einholen.