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Der Sicherheitsbeauftragte - wichtiger Akteur im betrieblichen Arbeitsschutz

Für einen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Betrieben unverzichtbar. Diese haben wichtige Kontroll-, Beratungs- und Überwachungsaufgaben.

Die Rechte und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten sind in §22 Sozialgesetzbuch VII geregelt. Er wird vom Arbeitgeber bestellt, unterstützt ihn aber unabhängig beim Arbeitsschutz. Seine Aufgaben sind:

  • Regelmäßige Begehungen und Untersuchungen der Arbeitsstätten
  • Hinwirken auf die Einhaltung von Vorschriften und Schutzmaßnahmen
  • Beratung von Arbeitgeber und Beschäftigten in Fragen der Arbeitssicherheit
  • Meldung von Mängeln und Gefahren an den Arbeitgeber
  • Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt

Der Betriebsrat hat bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Er kann auch eigene Vorschläge für geeignete Beschäftigte machen.

Eine enge Kooperation zwischen Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragtem ist empfehlenswert. Gemeinsam können sie Defizite im Arbeitsschutz erkennen und Maßnahmen zur Gefahrenminimierung erarbeiten.

Durch das Zusammenwirken aller betrieblichen Akteure kann so ein Höchstmaß an Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung für die Beschäftigten erreicht werden.