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Recht auf Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen, müssen sie weiterhin ihr Gehalt bekommen - das Urlaubsentgelt. Zusätzlich haben viele Arbeitnehmer nach Tarif- oder Arbeitsvertrag auch Anspruch auf ein Urlaubsgeld. Als Betriebsrat sollten Sie über die Feinheiten dieser Urlaubsvergütung Bescheid wissen, um Ihre Kollegen kompetent zu beraten.

Das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG

Während des Urlaubs haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung der „vermögenswerten Vergütungen“, die ohne Urlaub angefallen wären. In der Regel also das volle Bruttogehalt (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Das Urlaubsentgelt muss vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden (§ 11 Abs. 2 BUrlG).

Das (zusätzliche) Urlaubsgeld

Tarif- oder Arbeitsverträge können zusätzlich Urlaubsgeld regeln, z.B. als Anteil vom Monatsgehalt pro Urlaubstag. Dieses muss vor Urlaubsantritt ausgezahlt werden, kann aber auch in Teilbeträgen über das Jahr verteilt werden.

Praxistipps für Ihre Beratung

  • Informieren Sie die Kollegen über ihren Anspruch auf Urlaubsentgelt und ggf. zusätzliches Urlaubsgeld.
  • Prüfen Sie vor/während des Urlaubs, ob die Zahlungen korrekt erfolgen.
  • Unterstützen Sie Kollegen dabei, fehlende Zahlungen rechtzeitig geltend zu machen.
  • Suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber, um Unklarheiten zu bereinigen.
  • Im Zweifel sollten Betroffene zeitnah eine Lohnnachzahlung einklagen.

Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, sicherzustellen, dass den Kollegen ihr Urlaub korrekt vergütet wird. Handeln Sie bei Unstimmigkeiten zeitnah!