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Pflichten des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz - insbesondere zur Verhütung von Arbeitsunfällen

Arbeitgeber haben umfangreiche Pflichten, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Verhütung von Arbeitsunfällen. Denn Arbeitsunfälle verursachen nicht nur persönliches Leid, sondern auch hohe Kosten für die Volkswirtschaft. Deshalb ist die Prävention ein Kernbereich des Arbeitsschutzes.

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen

Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Dies umfasst insbesondere:

  • Die Bereitstellung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln und deren sachgerechte Verwendung
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und Arbeitsumgebung
  • Organisation der Arbeit, insbesondere Arbeitszeit und Pausen
  • Qualifizierung und Unterweisung der Beschäftigten

Diese Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

Gefährdungsbeurteilung als Basis

Grundlage für die Festlegung geeigneter Präventionsmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Der Arbeitgeber muss dabei systematisch alle physischen und psychischen Belastungen ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen ableiten. Bei der Beurteilung sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Insbesondere wenn sich Arbeitsabläufe, Technologien oder Erkenntnisse ändern. Nur so kann der Arbeitsschutz kontinuierlich verbessert und an neue Risiken angepasst werden.

Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes

Um die vielfältigen Präventionsaufgaben effektiv umzusetzen, muss der Arbeitgeber auch die betriebliche Organisation sicherstellen. Hierzu gehört die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten (§§ 6, 7 ArbSchG). Diese Experten beraten den Arbeitgeber, führen Begehungen durch und schulen die Beschäftigten.

Bei größeren Betrieben müssen Arbeitsschutzausschüsse gebildet werden, die regelmäßig tagen (§ 11 ArbSchG). Hier sind Arbeitgeber und Beschäftigte vertreten, um Anregungen und Kritik zum Arbeitsschutz auszutauschen.

Fazit

Arbeitsunfälle belasten die Betroffenen, ihren Arbeitgeber und die Solidargemeinschaft. Deshalb ist die Verhütung von Arbeitsunfällen eine zentrale arbeitsschutzrechtliche Pflicht des Arbeitgebers. Dies erfordert ein systematisches Vorgehen von der Gefährdungsanalyse über die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen bis zur Schulung der Beschäftigten. Nur so kann ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess im Arbeitsschutz erreicht werden.