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Mutterschutz und Elternzeit - Wie lange und für wen?

Werdende Mütter und Väter haben verschiedene Möglichkeiten, eine Auszeit vom Beruf für die Kinderbetreuung zu nehmen. Aber welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie lange darf man in Mutterschutz bzw. Elternzeit gehen?

Mutterschutz: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt
Alle schwangeren Arbeitnehmerinnen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Ab sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung gilt ein striktes Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG). Der Arbeitgeber darf die Frau in dieser Zeit nicht beschäftigen.

Elternzeit: Bis zu drei Jahre nach der Geburt
Zusätzlich haben Mütter und Väter eines Kindes Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Sie kann ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres genommen werden (§ 15 BEEG). Dabei kann die Elternzeit auf bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden.

Kündigungsschutz während der Auszeiten
Eine besondere Absicherung ist, dass Mütter aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit nicht gekündigt werden dürfen. Bei Vätern in Elternzeit gilt der Kündigungsschutz nur, wenn sie tatsächlich die Betreuung übernehmen.

Fazit: Mutterschutz und Elternzeit bieten langfristige Auszeitmöglichkeiten für die Kinderbetreuung mit weitreichendem Kündigungsschutz.