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Sachverständige und Auskunftspersonen für den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte das Recht, Sachverständige und Auskunftspersonen hinzuzuziehen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies ist in § 80 Abs. 3 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat kann selbst entscheiden, welche Personen er hinzuziehen möchte und in welchem Umfang er ihre Dienste in Anspruch nehmen möchte.

Wann liegt Erforderlichkeit vor?

Die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen ist nur dann zulässig, wenn sie zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 3 BetrVG. Die Erforderlichkeit kann sich beispielsweise aus der Komplexität des Sachverhalts ergeben, den der Betriebsrat zu prüfen hat, oder aus der Notwendigkeit, eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen kann in vielen Situationen sinnvoll sein, wie beispielsweise bei der Prüfung von Personalmaßnahmen oder der Durchführung von Betriebsvereinbarungen. Auch bei der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten, wie beispielsweise bei der Einführung neuer Technologien, kann die Expertise von Sachverständigen hilfreich sein.

Allerdings hat der Betriebsrat bei der Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen darauf zu achten, dass die Kosten angemessen sind und dass die Hinzuziehung im Interesse der Arbeitnehmer*innen und des Unternehmens erfolgt. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber trägt die Kosten, soweit die Hinzuziehung erforderlich ist und nicht gegen seine Interessen verstößt.

Praxistipps für Betriebsräte

Betriebsräte sollten sorgfältig prüfen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder einer Auskunftsperson erforderlich ist. Dabei ist es wichtig, die Gründe für die Hinzuziehung zu dokumentieren und im Vorfeld eine Abstimmung mit dem Sachverständigen oder der Auskunftsperson durchzuführen. Ebenso sollte darauf geachtet werden, dass die Kosten angemessen sind und dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

Im Konfliktfall kann die Einigungsstelle angerufen oder ein Arbeitsgerichtsverfahren angestrebt werden. In jedem Fall sollte der Betriebsrat seine Befugnisse ausschöpfen und externe Hilfe hinzuziehen, um die Interessen der Arbeitnehmer*innen bestmöglich zu vertreten.

Fazit

Die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen ist ein wichtiges Instrument für Betriebsräte, um ihre Mitbestimmungsrechte auszuüben und komplexe Sachverhalte zu durchdringen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Hinzuziehung im Interesse der Arbeitnehmerinnen und des Unternehmens erfolgt und dass die Kosten angemessen sind. Der Betriebsrat sollte seine Befugnisse ausschöpfen und externe Hilfe hinzuziehen, um die Interessen der Arbeitnehmerinnen bestmöglich zu vertreten.