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BEM als Wirksamkeitsvoraussetzung bei Kündigung?

Oft stellt sich die Frage, ob ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vor einer krankheitsbedingten Kündigung durchgeführt werden muss, damit die Kündigung rechtmäßig ist. Wie ist die Rechtslage?

Keine ausdrückliche Regelung im Gesetz

Eine ausdrückliche Regelung, dass ein BEM vor einer krankheitsbedingten Kündigung obligatorisch ist, findet sich im Gesetz nicht. In § 84 Abs. 2 SGB IX ist lediglich geregelt, dass der Arbeitgeber bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein BEM anzubieten hat.

Umstrittene Auffassungen in der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte war diese Frage lange umstritten. Einige Gerichte sahen die Durchführung eines BEM vor einer Kündigung als Wirksamkeitsvoraussetzung an. Andere Gerichte verneinten eine solche Pflicht.

Ständige Rechtsprechung des BAG

Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass ein BEM rechtlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung darstellt (BAG, Urt. v. 10.12.2009, Az.: 2 AZR 543/08). Ein unterlassenes BEM führt demnach nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Fazit:

Ob ein BEM vor einer krankheitsbedingten Kündigung zwingend ist, war lange umstritten. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht jedoch keine Pflicht des Arbeitgebers, ein BEM vor der Kündigung durchzuführen.

Zum nächsten Thema: Folgen eines nicht ordnungsgemäßen BEM