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Entgeltfortzahlung bei Krankheit in Kurzarbeit

Viele Unternehmen mussten wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeit anmelden. Doch wie verhält sich die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, wenn Beschäftigte in Kurzarbeit sind?

Grundsätzliche Entgeltfortzahlung bleibt bestehen

Auch während der Kurzarbeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den regulären Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 4 EFZG).

Die Dauer von maximal 6 Wochen und die Höhe bleiben unverändert.

Berechnung auf Basis des Ist-Entgelts

Allerdings ergibt sich eine Änderung bei der Berechnung der Höhe. Statt des regulären Bruttolohns wird nur das tatsächlich in der Kurzarbeitszeit reduzierte Entgelt fortgezahlt (§ 4 Abs. 1a EFZG).

Es wird also das Soll-Entgelt abzüglich des Entgeltausfalls durch die Kurzarbeit zugrunde gelegt.

Aufgestockter Betrag wird nicht berücksichtigt

Eine freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber bleibt bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG).

Fazit:

Während Kurzarbeit gilt der Grundsatz der Entgeltfortzahlung weiter, aber in Höhe des reduzierten Ist-Entgelts. Arbeitgeber müssen die Besonderheiten beachten, um Fehler zu vermeiden.