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Auskunftsrecht über Schwerbehinderte

Integration Schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben: Rechte und Pflichten nach dem BetrVG in Verbindung mit dem SGB IX

Die Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt ist ein wesentlicher Aspekt des Arbeitsrechts in Deutschland. Betriebsräte spielen eine entscheidende Rolle bei der Überwachung und Förderung der Umsetzung dieser Rechte im beruflichen Alltag. In diesem Kontext dieser Interessen- und Gesetzesverknüpfung ist es wichtig, das Gleichgewicht zwischen den Auskunftsrechten des Betriebsrats und dem Datenschutz der betroffenen Mitarbeiter zu wahren.

Was sagt das Gesetz?

§ 163 SGB IX – Integration schwerbehinderter Menschen

Gemäß § 163 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern und auf deren besondere Bedürfnisseund Fähigkeiten einzugehen. Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat erforderlich.

§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG – Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat u.a. die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Personen zu fördern und darüber zu wachen, dass die zugunsten dieser Personen geltenden Gesetze und Tarifverträge umgesetzt werden.

§ 176 SGB IX – Mitwirkung und Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung

In § 176 SGB IX wird zudem die Mitwirkung und Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, geregelt.

Datenschutz vs. gegenüber Auskunftsrechten des Betriebsrats

Im Spannungsfeld zwischen dem Datenschutz und den Auskunftsrechten des Betriebsrats sorgt insbesondere § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dafür, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat ein berechtigtes Interesse nachweisen muss, um solche Daten einsehen zu können.

Relevante Rechtsprechung

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat klargestellt, dass der Datenschutz das Auskunftsrecht des Betriebsrats nicht per se limitiert. In dem Urteil wurde entschieden, dass der Betriebsrat ein Recht auf bestimmte Informationen über die Beschäftigten hat, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. 
BAG, Beschluss vom 9. Mai 2023, Az: 1 ABR 14/22, Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 2022, Az: 12 TaBV 4/21

Umsetzung im Betrieb

Um die Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsprozess zu gewährleisten und die Rechte des Betriebsrats zu wahren, sind folgende Maßnahmen empfehlenswert:

• Datenschutzkonzept: Der Betriebsrat sollte ein Datenschutzkonzept nach gesetzlicher Vorgabe erarbeiten, das den Umgang mit sensiblen Mitarbeiterdaten regelt.

• Schulungen: Regelmäßige Schulungen und Workshops für Betriebsräte zu den Themen Integration, Arbeitsrecht und Datenschutz.

• Kommunikation: Einen offenen Dialog zwischen Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber fördern.

• Prozessoptimierung: Interne Prozesse etablieren, die eine schnelle und effektive Bearbeitung von Anliegen schwerbehinderter Mitarbeiter ermöglichen.

Fazit

Die Integration schwerbehinderter Beschäftigter ist eine gemeinschaftliche Aufgabe, die sowohl gesetzliches Verständnis als auch Sensibilität für den Datenschutz erfordert. Betriebsräte sind gut beraten, sich regelmäßig weiterzubilden und eng mit der Schwerbehindertenvertretung zusammenzuarbeiten, um ihre Rolle effektiv ausfüllen zu können.

Für eine umfassende Beratung und Unterstützung stehen spezialisierte Anbieter zur Verfügung, die Betriebsräte in ihrer wichtigen Aufgabe der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsmarkt unterstützen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an entsprechende Beratungsstellen oder besuchen Sie unsere Webseite, um mehr über Schulungen und Seminare zu erfahren.

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