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Rechtsprechung von EuGH und BAG: Ausschlussfristen für Urlaub in Tarif- und Arbeitsverträgen

In vielen Tarif- und Arbeitsverträgen finden sich Regelungen, die die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen an bestimmte Ausschlussfristen knüpfen. Häufig wird der Urlaub zum Ende des Kalenderjahres oder zum 31. März des Folgejahres als verfallen erklärt. Doch Vorsicht: Solche Ausschlussregelungen sind nach der Rechtsprechung von EuGH und BAG nicht in jedem Fall zulässig! Als Betriebsrat sollten Sie Ihre Kollegen darüber informieren.

Die Rechtsprechung von EuGH und BAG

Der EuGH hat klargestellt, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen nicht ohne Weiteres vertraglich geregelt werden kann (Rs. C-214/10). Das BAG übernahm dies: Ausschlussfristen benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind damit unwirksam (9 AZR 541/15).

Konsequenzen für Tarif- und Arbeitsverträge

  • Ausschlussfristen für Urlaub müssen klar und transparent sein.
  • Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, auf Resturlaub hinzuweisen.
  • Ohne Hinweis verfällt der Urlaub trotz vertraglicher Ausschlussfrist nicht.
  • Arbeitnehmer sollten vorsorglich Widerspruch gegen einseitige Urlaubsplanung einlegen.

Ihre Beratung als Betriebsrat

  • Prüfen Sie kritisch Ausschlussregelungen in Tarif- und Arbeitsverträgen.
  • Informieren Sie die Belegschaft über die Rechtsprechung und ihre Rechte.
  • Unterstützen Sie Kollegen dabei, rechtzeitig noch offene Urlaubsansprüche geltend zu machen.
  • Arbeiten Sie auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber hin.
  • Im Zweifel ist der Klageweg ratsam, bevor Ansprüche verfallen.

Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, die Kollegen über ihre Rechte aufzuklären und sicherzustellen, dass sie ihren Urlaubsanspruch nicht verlieren.