benAufgaben des Betriebsrates

 

Allgemeine Aufgaben - § 80 BetrVG

Die Aufgaben des Betriebsrates sind vielfältig und dienen dem Schutz und der Förderung der Arbeitnehmer im Betrieb. Eine der wesentlichen Aufgaben des Betriebsrates ist, dass er gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darauf zu achten hat, dass die Gesetze zu Gunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Im Gesetz findet sich eine Aufzählung, welche Aufgaben der Betriebsrat sonst noch hat, diese sind wie folgt:

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Überwachung der Einhaltung von Schutzvorschriften

Dem Betriebsrat obliegt es, die Einhaltung von Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer zu überwachen. Diese finden sich in Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.

Maßnahmen zugunsten von Betrieb oder Belegschaft

Der Betriebsrat kann beim Arbeitgeber Maßnahmen beantragen, die dem Betrieb oder der Belegschaft dienen.

Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist im betrieblichen Alltag noch nicht vollständig angekommen. Daher fördert der Betriebsrat die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Einstellung,
  • Beschäftigung,
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • beruflicher Aufstieg.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Das arbeitgeberseitige Interesse an flexibel einsetzbaren Arbeitnehmern verlangt nach Konzepten zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.

Erledigung berechtigter Anregungen aller Arbeitnehmer bewirken

Der Betriebsrat nimmt Anregungen der Arbeitnehmer und der JAV entgegen. Er überprüft, ob sie berechtigt sind. Wenn das der Fall ist, verhandelt er darüber mit dem Arbeitgeber und unterrichtet die Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.

Eingliederung schwerbehinderter/ schutzbedürftiger Personen

Der Betriebsrat fördert die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen.

Zusammenarbeit mit JAV

Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bereitet der Betriebsrat vor und führt sie auch durch. Einer engen Zusammenarbeit mit der JAV kommt eine besondere Bedeutung zu, schließlich können ehemaliger JAVler zukünftig Betriebsratsmitglieder werden. Um die Zusammenarbeit effektiv voranzutreiben, kann der Betriebsrat von der JAV Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.

Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Auf Grund des demografischen Wandels treten die Belange älterer Arbeitnehmer in Betrieben immer stärker in den Vordergrund. Der Betriebsrat fördert die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer im Betrieb.

Integration ausländischer Arbeitnehmer

Ausländische Mitarbeiter sind ein Gewinn für die Vielfalt im Betrieb. Deshalb obliegt es dem Betriebsrat die Integration dieser Mitarbeiter zu fördern. Er beantragt Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.

Beschäftigung im Betrieb

Nur alle Mitarbeiter des Betriebs können gemeinsam zu dessen Erfolg beitragen. Deswegen fördert und sichert der Betriebsrat die Beschäftigung im Betrieb.

Arbeitsschutz und betrieblichen Umweltschutz

Maßnahmen des Arbeits- und betrieblichen Umweltschutzes machen den Betrieb zukunftsfähig. Daher ist der Betriebsrat dazu angehalten, derartige Maßnahmen zu fördern.


Sachverständige - § 80 Abs. 3 BetrVG

Bei der Durchführung seiner Aufgaben kann der Betriebsrat nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen. Die Hinzuziehung muss zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sein.


Sprechstunden - § 39 BetrVG

Der Betriebsrat dient als Ansprechpartner für alle Arbeitnehmer. Deshalb kann er während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten, wobei Zeit und Ort mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren sind. Versäumt ein Arbeitnehmer durch das Aufsuchen der Sprechstunde Arbeitszeit, so berechtigt dieser Umstand den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zu mindern.


Geschäftsordnung - § 36 BetrVG

Nach § 36 BetrVG kann sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung geben. Der Erlass einer solchen Geschäftsordnung ist für die Praxis sinnvoll und sehr zu empfehlen, auch wenn dieser nicht zwingend erforderlich ist. Die Geschäftsordnung muss der Schriftform genügen und mit der absoluten Stimmenmehrheit der Mitglieder des Betriebsrates beschlossen worden sein. In der Geschäftsordnung können die technischen Abläufe über Art und Weise der Führung der Geschäfte des Betriebsrates festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf den Ablauf der Betriebsratssitzung. Zum Beispiel können Bestimmungen zur Form und Frist der Einladungen getroffen oder ein bestimmter Wochentag als regelmäßiger Sitzungstag festgelegt werden. Auch das Abstimmungsverfahren und die Protokollführung können geregelt werden. Die bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben dürfen also konkretisiert werden. Durch die Geschäftsordnung dürfen jedoch keine abweichenden Regelungen getroffen werden, noch darf sie dem Betriebsrat neue Befugnisse zuweisen. Anzumerken ist noch, dass die Geschäftsordnung nur die internen Abläufe des Betriebsrates festsetzt. Sie entfaltet keinerlei Außenwirkung aufgrund derer Rechte des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer abgeleitet werden könnten.