Die Betriebsratssitzung, §§ 29, 30 BetrVG


Die konstituierende Sitzung hat stattgefunden, der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind gewählt. Nun steht die erste ordentliche Betriebsratssitzung an. Gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG lädt der/die Betriebsratsvorsitzende oder falls diese/r verhindert ist, seine Stellvertretung zu den Betriebsratssitzungen ein. Er/ sie bestimmt auch den Zeitpunkt sowie die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen.

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Da jedoch möglichst alle Mitglieder des Gremiums teilnehmen sollen, sollte der/ die Betriebsratsvorsitzende den Zeitpunkt mit den Mitgliedern vorher absprechen. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des/r Vorsitzenden, ob und wann er eine Sitzung einberuft. Eine Ausnahme davon regelt § 29 Abs. 3 BetrVG. Danach muss der/ die Betriebsratsvorsitzende eine Sitzung einberufen und einen bestimmten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung setzen, wenn die ¼ der Mitglieder des Betriebsrates oder der Arbeitgeber beantragen.

Die Betriebsratssitzungen finden gemäß § 30 S. 1 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Gleichwohl hat der Betriebsrat auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist rechtzeitig über den Zeitpunkt der Betriebsratssitzung zu informieren, wobei es sinnvoll ist, sich mit ihm abzustimmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zu Zeitpunkt und Dauer der Betriebsratssitzung ist jedoch nicht notwendig. Gemäß § 30 S. 4 BetrVG sind Betriebsratssitzungen nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind nur die Betriebsratsmitglieder und die sonstigen in § 29 Abs. 2 S. 4 BetrVG aufgezählten Personenkreise (Vertreter der JAV und SBV).

Einladung zur Sitzung

Zur Betriebsratssitzung muss der/die Vorsitzende ordnungsgemäß einladen. Die Einladung muss mindestens den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung enthalten sowie eine aussagekräftige Tagesordnung. Sie muss rechtzeitig alle teilnahmeberechtigten Personen erreichen. Rechtzeitig bedeutet dabei, dass die Einladung so erfolgt, dass alle Teilnehmer die Möglichkeit haben, sich auf die zu besprechenden Tagesordnungspunkte vorzubereiten als auch dem/r Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen, dass eine eventuelle Verhinderung vorliegt. Einzuladen sind unter anderem die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 32 BetrVG sowie ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 67 BetrVG. Zu einzelnen Beratungsgegenständen können darüber hinaus Sachverständige oder bei personellen Einzelmaßnahmen die betroffenen Arbeitnehmer hinzugezogen werden. Diese dürfen jedoch nur bei dem Tagesordnungspunkt anwesend sein, zu dem sie vom Betriebsrat angehört werden sollen. Keinesfalls dürfen sie an der Beschlussfassung teilnehmen.

Tagesordnung

Die der Einladung an die Betriebsratsmitglieder beizufügenden Tagesordnung legt der/ die Betriebsratsvorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Die einzelnen zu besprechenden Tagesordnungspunkte müssen so konkret wie möglich bezeichnet werden. Dies ist wichtig, um die Vorbereitung der einzelnen Betriebsratsmitglieder auf die einzelnen Beratungsgegenstände zu ermöglichen. Wenn sich während der Betriebsratssitzung herausstellt, dass noch ein weiterer Tagesordnungspunkt beraten werden soll, so kann über diesen nur ein wirksamer Beschluss ergehen, wenn das Gremium vollzählig anwesend ist und niemand der Beschlussfassung widerspricht. Oft ist jedoch sinnvoll, um Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, um dem Risiko zu entgehen, dass ein kurzfristig gefasster Beschluss unwirksam ist.

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

Sollte ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert sein, so ist vom Betriebsratsvorsitzenden ein Ersatzmitglied zu der Betriebsratssitzung einzuladen, § 29 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsratsvorsitzende muss jedoch darauf achten, dass tatsächlich ein sogenannter Verhinderungsfall vorliegt. Nur dann darf ein Ersatzmitglied geladen werden. Ein solcher Fall ist z.B. Abwesenheit wegen Urlaub oder Krankheit. Sollte ein Betriebsratsmitglied lediglich keine Lust haben oder anderer Dinge erledigen wollen, so ist kein Verhinderungsfall gegeben und es darf auf gar keinen Fall ein Ersatzmitglied geladen werden. Zudem muss darauf geachtet werden, welches Ersatzmitglied eingeladen wird. Insofern ist die in § 25 Abs. 2 BetrVG angegebene Reihenfolge des Nachrückens strengstens einzuhalten. Sollte ein falsches Mitglied geladen werden oder es hätte, da kein Verhinderungsfall vorgelegen hat, gar kein Ersatzmitglied eingeladen werden dürfen, steht die Unwirksamkeit eines gefassten Beschlusses zu befürchten. Sollte wegen der Kurzfristigkeit der Verhinderung die Einladung eines Ersatzmitgliedes nicht mehr möglich sein, so ist dies jedoch unerheblich.

Beschlussfassung - § 33 BetrVG

Der Betriebsrat kann nur wirksam handeln und verbindliche Entscheidungen treffen, wenn in der Betriebsratssitzung entsprechende Beschlüsse gefasst wurden. Wie § 33 BetrVG zu entnehmen ist, muss mindestens die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Dabei ist die Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig. Diese sind im Vertretungsfall vollwertige Betriebsräte. Beschlüsse werden gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG mit einfacher Mehrheit gefasst, also mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, es sei denn, es sind andere gesetzliche Regelungen vorhanden, die eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es gibt keine besonderen gesetzlichen Formvorschriften für die Abstimmung. Sie kann als mündlich, schriftlich, geheim oder betriebsratsöffentlich erfolgen. Alle Betriebsratsmitglieder dürfen an der Abstimmung teilnehmen, es sei denn, es liegt eine persönliche Befangenheit vor, wie z.B. bei Kündigung oder Versetzung. Beschlüsse können jederzeit durch einen neuen ordnungsgemäß zustande gekommenen Betriebsratsbeschluss aufgehoben oder geändert werden. Die einzige Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der ursprüngliche Beschluss Dritten gegenüber noch nicht wirksam geworden ist. Zum Beispiel ist dem Arbeitgeber die Entscheidung des Betriebsrats noch nicht mitgeteilt worden. Beschlüsse des Betriebsrats können bei groben und schweren Verstößen gegen die Vorschriften über die Beschlussfassung unwirksam sein, wenn z.B. keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist oder keine Beschlussfähigkeit vorlag.

Sitzungsniederschrift -§ 34 BetrVG

Gemäß § 34 BetrVG ist über jede förmliche Sitzung eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen, und zwar auch dann, wenn in der Sitzung keine Beschlüsse gefasst wurden. Die Sitzungsniederschrift obliegt dem/r Vorsitzenden bzw. der Stellvertretung. Der Betriebsrat kann aber aus seinem Kreise einen Schriftführer bestellen. Das Protokoll muss dann von dem/r Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterschrieben werden. Zudem muss das Protokoll den in § 34 Abs. 1 BetrVG genannten Mindestinhalt aufweisen. Darüber hinaus ist eine Anwesenheitsliste zu führen, in die sich alle Teilnehmer einzutragen haben, und zwar eigenhändig.