Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder

Damit jedes Betriebsratsmitglied seine Arbeit effektiv und frei von äußerem Druck ausüben kann, sichern verschiedene Vorschriften seine Rechtsstellung.

Ehrenamt - § 37 Abs. 1 BetrVG

Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt, sodass die Unabhängigkeit jedes Mitglieds gewährleistet ist.

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Freistellung von der Arbeit - § 37 Abs. 2 BetrVG

Manchmal verlangt einem die Betriebsratsarbeit viel mehr Zeit ab, als man neben seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dafür aufbringen kann. Dann sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zu ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - § 37 Abs. 3 BetrVG

Es kann nicht immer vermieden werden, dass Betriebsratsarbeit auch mal außerhalb der Arbeitszeit anfällt. Gerade Betriebsratsmitglieder in Betrieben mit Schichtdienst können hiervon betroffen sein. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Wenn die Arbeitsbefreiung nicht innerhalb eines Monats gewährt werden kann, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Erlöschen der Mitgliedschaft - § 24 BetrVG

Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat ist in § 24 BetrVG geregelt. Das Amt erlischt z.B. durch Ablauf der Amtszeit oder Beendigung der Wählbarkeit.

Geheimhaltungspflicht - § 79 Abs. 1 BetrVG

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates kommen die einzelnen Mitglieder mit sensiblen Daten des Arbeitgebers in Berührung. Daher unterliegen sie gemäß § 79 Abs. 1 BetrVG einer Geheimhaltungspflicht. Das bedeutet, dass keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig bezeichnet hat, offenbart oder verwertet werden dürfen.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht:

  • gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrates,
  • gegenüber dem Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat,
  • gegenüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat,
  • im Verfahren vor der Einigungsstelle,
  • im Verfahren vor der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8 BetrVG),
  • im Verfahren vor einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86 BetrVG).

Die Geheimhaltungspflicht gilt über das Ende der Amtszeit hinaus weiter.

Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot - § 78 BetrVG

Die Mitarbeit im Betriebsrat darf den Mitgliedern weder Vor- noch Nachteile bringen. In der Ausübung ihrer Tätigkeit dürfen Mitglieder des Betriebsrates deshalb nicht gestört oder behindert werden. Auf Grund ihrer Tätigkeit oder in ihrer beruflichen Entwicklung dürfen sie nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

Besonderer Kündigungsschutz - § 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 KSchG

Auf Grund der gegenteiligen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern kann die Betriebsratsarbeit oft auch konfliktgeladen sein. Dennoch sollte man sich dadurch nicht von der Mitarbeit in diesem Gremium abhalten lassen. Denn Betriebsratsmitglieder unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz.

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist sie erlaubt,

  • wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
    und
  • die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates bzw.
  • die Ersetzung der Zustimmung durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung vorliegen.

Der Kündigungsschutz wirkt über das Ende der Amtszeit hinaus, § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG. Die Kündigung eines BR-Mitglieds ist nach Beendigung der Amtszeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Der nachwirkende Kündigungsschutz gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.