Wahl des Betriebsrates


Grundlegendes zur Wahl des Betriebsrates ist in den §§ 7 - 20 BetrVG geregelt und spezielle Vorschriften finden sich in den §§ 1 - 37 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes - auch Wahlordnung (WO) genannt. Bei der Wahl des Betriebsrates stellen sich viele Fragen. Wer darf wen und wie viele wann für wie lange unter welchen Voraussetzungen wählen?

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Voraussetzung der Wahl

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen, sog. Gemeinschaftsbetrieb.

Aber wer ist wahlberechtigt und wer wählbar?

Wer darf wen wählen? - Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 7 S. 1 BetrVG. Leiharbeitnehmer sind nach § 7 S. 2 BetrVG dann wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Maßgeblich für die Feststellung ist der Wahlberechtigung ist der Tag der Wahl.

Wählbar sind gemäß § 8 Abs. 1 BetrVG alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat.

Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar, § 14 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Ein Betriebsrat kann natürlich auch dann gewählt werden, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate zur Erfüllung der Wartefrist nach § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG besteht. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer bei der Einleitung der Wahl im Betrieb beschäftigt ist und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt, § 8 Abs. 2 BetrVG.

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen Wahlen des BR finden alle vier Jahre (2014, 2018, 2022...) in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt, § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Hiervon gibt es folgende Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG:

  • mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken
  • die Gesamtzahl der BR-Mitglieder ist nach Eintreten aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der BR-Mitglieder gesunken
  • der BR hat mehrheitlich seinen Rücktritt beschlossen
  • die BR-Wahl wurde erfolgreich angefochten
  • der BR wurde durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst
  • im Betrieb besteht noch kein BR.

Wurde der Betriebsrat außerhalb der regelmäßigen Wahlzeit gewählt, so ist er im Rahmen der nächsten regelmäßigen Wahl neu zu wählen, es sei denn, er bestand noch nicht ein Jahr. Dann findet die Wahl zur übernächsten Wahlzeit statt, § 13 Abs. 3 BetrVG.

Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist in § 9 BetrVG geregelt. Folgender Auszug aus der dortigen Aufzählung soll Ihnen einen Überblick verschaffen:


Damit die unterschiedlichen Interessen im Betrieb zusammenfinden, soll der Betriebsrat möglichst mit Vertretern aus den einzelnen Organisationsbereichen und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer besetzt sein, § 15 Abs. 1 BetrVG. Zur Sicherung von Minderheitsinteressen muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, § 15 Abs. 2 BetrVG. Die genaue Bestimmung der Mindestsitze richtet sich nach § 5 WO.

Wie lange besteht der Betriebsrat? - § 21 BetrVG

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist.

Kosten der Betriebsratswahl - § 20 Abs. 3 BetrVG

Der Arbeitgeber hat die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Wenn Arbeitszeit wegen:

  • der Ausübung des Wahlrechts,
  • der Betätigung im Wahlvorstand oder
  • zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a BetrVG)

aufgewandt wird, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.