Durchführung der Wahl -
§§ 7 - 20 BetrVG, §§ 1 - 37 WO


Einleitung und Vorbereitung der Wahl - Bestellung des Wahlvorstandes

Die Durchführung der Wahl des Betriebsrates hängt zunächst davon ab, ob im Betrieb ein Betriebsrat bereits besteht oder nicht.
Wenn ein Betriebsrat besteht, bestellt dieser spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden, § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann entsprechend des Umfangs der Wahl größer sein, muss aber ungerade sein.

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Bestellt der BR den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR wird der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht oder den Gesamt- /Konzernbetriebsrat bestellt § 16 Abs. 2 u. 3 BetrVG.

Besteht kein Betriebsrat, obwohl die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorliegen, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls es diesen nicht gibt, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand, § 17 Abs. 1 BetrVG. Sollte es keines dieser beiden Gremien im Unternehmen geben, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt, § 17 Abs. 2 BetrVG.

Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf und erlässt zur Einleitung der Betriebsratswahl das Wahlausschreiben, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 WO. Welche Informationen das Wahlausschreiben enthalten muss, ist der Auflistung in § 3 Abs. 2 WO zu entnehmen.

Vereinfachtes Wahlverfahren - § 14a BetrVG

Das vereinfachte Wahlverfahren ist in § 14a BetrVG und den §§ 28 - 37 WO geregelt. Es ist für Kleinbetriebe gedacht, um den Aufwand für die Wahl in Grenzen halten zu können. Diese Verfahrensart kommt zur Anwendung, wenn in einem Betrieb in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sie gliedert sich grundsätzlich in zwei Stufen:

  1. erste Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach § 17a Nr. 3 BetrVG
  2. zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates in geheimer und unmittelbarer Wahl.

Die zweite Wahlversammlung findet eine Woche nach der ersten statt.

Darüber hinaus gibt es in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich zwischen dem vereinfachten und dem normalen Wahlverfahren zu entscheiden, § 14a Abs. 5 BetrVG.

Durchführung der Wahl

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, § 14 Abs. 1 BetrVG. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

Ausnahmsweise wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, § 14 Abs. 2 BetrVG,

  • wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde oder
  • wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG zu wählen ist.

Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund von Wahlvorschlägen der Wahlberechtigten Arbeitnehmer oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gewählt.

Verhältniswahl - §§ 11- 19 WO

Bei der Verhältniswahl kann man seine Stimme nur für eine der gültigen Vorschlagslisten abgeben. Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber/innen mit Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit Kennwörtern versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

Personenwahl - §§ 20 - 23 WO

Bei dieser Art der Wahl gibt es nur eine Vorschlagsliste. Seine Stimme gibt man für einen der Bewerber/innen auf der Liste ab. Auf den Stimmzetteln sind alle Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste genannt worden sind.

Stimmenabgabe

Man kann seine Stimme vor Ort im Betrieb oder schriftlich abgeben. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Stimme unbeobachtet abgegeben werden kann, § 12 Abs. 1 WO. Die schriftliche Stimmabgabe verläuft ähnlich wie eine Briefwahl bei politischen Wahlen, vgl. §§ 24 - 26 WO. Sie ist möglich, wenn ein Wahlberechtigter im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der Stimmabgabe gehindert ist.

Nach der Wahl

Die Stimmenauszählung erfolgt durch den Wahlvorstand und ist öffentlich, § 13 WO. Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmen und verteilt die Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten, §§ 14, 15 WO. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzustellen, § 16 WO. Die gewählten Vertreter sind zu benachrichtigen und bei Annahme ihres Amtes bekannt zu geben, §§ 17, 18 WO. Die Wahlakten werden gemäß § 19 WO mindestens bis zur Beendigung der Amtszeit aufbewahrt.