Ihr Schulungsanspruch


...als Betriebsrat

Als Betriebsrat haben Sie einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG.

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Pflichten des Betriebsrates

Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des BR neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche, Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der Betriebsratsmitglieder, insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht, notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82).

Verantwortliche Arbeit im BR ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).

Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsräte vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen.

Wann ist eine Schulung i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?

Die Frage nach der Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Grundlagenseminare

Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht gehört auf jeden Fall zu den zulässigen Schulungsinhalten (BAG vom 19.07.1955 - 7 ABR 49/94 und BAG vom 19.03.2008 - 7 AR 2/07). Sie sind in aller Regel erforderlich, es sei denn, sie sind bereits kurz zuvor schon einmal besucht worden. Diese Kenntnisse werden vor allen Dingen in unseren Einführungsseminaren vermittelt.

Spezialseminare

Die Vermittlung von Spezialwissen gilt nur dann als erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der BR unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Wissensstandes im Gremium die Spezialkenntnisse demnächst benötigt, um bestimmte Aufgaben sachgerecht erfülen zu können (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 64/83).

Ersatzmitglieder

Für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten, ist eine "Grundausbildung" im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (BAG vom 14.12.1994 - 7 ABR 31/94 und BAG vom 19.09.2001 - 7 ABR 32/00). "Häufig" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 - 8 BV 18/99).

Beurteilungsspielraum

Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder bezieht (BAG vom 21.06.2001 2 AZR 137/00). Es genügt, wenn vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen, die Schulung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Betriebsrat für erforderlich angesehen werden durfte.

Betriebliche Notwendigkeit

Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der Betriebsrat gehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines Betriebsratsmitglieds, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, wo die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der Betriebsrat die geplanten Seminarbesuche mindestens zwei bis drei Wochen vor Seminarbeginn mitzuteilen. Hält aber der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken in angemessener Zeit (höchstens einen Monat nach Unterrichtung durch den Betriebsrat) zu äußern (ArbG Dortmund vom 07.09.2001 - 2 BVGa 16/01). Im Zweifel entscheidet hierüber die Einigungsstelle.

Hilfe bei Problemen...

Wenn Sie Probleme bei der Durchsetzung Ihres Seminarbesuchs haben sollten, helfen wir Ihnen gerne weiter! Unser Expertenteam von vier Juristen berät Sie kostenlos und umfassend bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihren Schulungsanspruch.
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