Der/die Betriebsratsvorsitzende

 

Aufgaben

Der/die Betriebsratsvorsitzende ist grundsätzlich ein Mitglied des Betriebsrats wie jedes andere mit den gleichen Rechten und Pflichten. Ihm/ihr kommen aber per Gesetz besondere Aufgaben zu.

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Vertretung des Betriebsrats - § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG

Der/die Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Sollte der/die Betriebsratsvorsitzende verhindert sein, nimmt der/die Stellvertreter/in diese Aufgabe wahr.

Entgegennahme von Erklärungen - § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG

Erklärungen des Arbeitgebers, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, nimmt der/ die Betriebsratsvorsitzende entgegen. Im Falle der Verhinderung, nimmt der/die Stellvertreter/in die Erklärungen entgegen.

Mitglied im Betriebsausschuss - § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG

Kraft Gesetzes sind der/die Betriebsratsvorsitzende und die Stellvertretung Mitglieder im Betriebsausschuss.

Einberufung und Leitung der BR-Sitzung/ Festlegung der Tagesordnung - § 29 BetrVG

Der/die Betriebsratsvorsitzende ruft alle Betriebsratssitzungen ein, bis auf die konstituierende Sitzung, welche vom Wahlvorstand einberufen wird, § 29 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Die Festlegung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzung obliegt ebenfalls dem/der Betriebsratsvorsitzenden, § 29 Abs. 2 S. 2 BetrVG.

Ladung zur Betriebsratssitzung - § 29 Abs. 2 S. 3, 4 u. 6 BetrVG

Die Mitglieder des Betriebsrates werden zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung von dem/der Betriebsratsvorsitzenden geladen. Soweit die Schwerbehindertenvertretung oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben, sind diese ebenso zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied  oder einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter sind Ersatzmitglieder zu laden.

Unterzeichnung Sitzungsniederschrift - § 34 Abs. 1 S. 2 BetrVG

Jede Sitzungsniederschrift ist von dem/der Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

Leitung der Betriebsversammlung - § 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG

Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs und wird von dem/der Betriebsratsvorsitzenden geleitet.

Führung laufender Geschäfte im BR mit weniger als 9 Mitgliedern - § 27 Abs. 3 BetrVG

Normalerweise führt der Betriebsausschuss die laufenden des Betriebsrats. Es besteht aber die Möglichkeit, die laufenden Geschäfte auf den/die Betriebsratsvorsitzende/n zu übertragen, wenn der Betriebsrat weniger als neun Mitglieder hat.

Teilnahme an JAV- Sitzung/Sprechstunde - §§ 65 Abs. 2 S. 2, 69 S. 4 BetrVG

Der/die Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied können an den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. Zur Unterstützung bei der Beantwortung von Fragen, besteht die Möglichkeit, an den Sprechstunden beratend teilzunehmen.

Die Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden

Die Wahl des/die Betriebsratsvorsitzenden findet in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats statt, § 29 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Sowohl der/die Vorsitzende als auch die Stellvertretung werden aus der Mitte des Betriebsrates gewählt, § 26 Abs. 1 BetrVG.