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Einsicht in betriebswirtschaftliche Informationen - ein wichtiges Recht

Für eine kompetente Interessenvertretung der Mitarbeiter benötigt der Betriebsrat umfassende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Welche Einsichtsrechte in betriebswirtschaftliche Unterlagen hat er hier?

Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die erforderlichen Unterlagen, um die wirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Betriebs zu beurteilen.

Dazu gehören u.a.:

  • Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Kostenrechnungen und betriebliche Kennzahlen
  • Statistiken und Geschäftsberichte
  • Investitions- und Rationalisierungsplanungen
  • Unterlagen zur Personalplanung

Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen vollständig und frühzeitig zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat kann sie vertraulich im Wirtschaftsausschuss prüfen lassen.

Die Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Informationen verschafft dem Betriebsrat die nötige Entscheidungsbasis, um die wirtschaftlichen Belange der Belegschaft wahrnehmen zu können. Dies stärkt auch seine Position in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Die Einsichtsrechte sind daher unverzichtbar.