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Der Grad der Behinderung (GdB) als Voraussetzung für den Kündigungsschutz

Damit schwerbehinderte Menschen den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX beanspruchen können, müssen sie einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Wie dieser ermittelt wird:

Feststellung durch Versorgungsamt

Die Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt auf Basis ärztlicher Befunde und Gutachten.

Körperliche und geistige Beeinträchtigungen

Bei der Begutachtung werden körperliche sowie geistige und seelische Beeinträchtigungen berücksichtigt. Es zählen angeborene, erworbene und solche durch Unfall oder Berufskrankheit.

Beeinträchtigung der Teilhabe

Entscheidend ist, inwieweit die Beschwerden zu einer verminderten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führen, vor allem durch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit.

Punktesystem von 0 bis 100

Der GdB wird nach einem festen Bewertungsschlüssel ermittelt. 0 steht für keine, 100 für die vollständige Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben. Ab 50 Punkten gilt man als schwerbehindert.

Regelmäßige Überprüfung

Da sich der Gesundheitszustand ändern kann, erfolgen in der Regel regelmäßige Nachuntersuchungen. Der GdB kann auch höher eingestuft werden.

Fazit: 

Die Einstufung als schwerbehinderter Mensch ist die Basis für den besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber sollten daher stets den aktuellen GdB prüfen.