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Die Gefährdungsbeurteilung als gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber und Betriebsrat

Die Beurteilung von Arbeitsplätzen auf mögliche Gefährdungen ist eine zentrale Maßnahme des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Hierbei ist auch die Beteiligung des Betriebsrats gesetzlich vorgeschrieben.

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss alle physischen und psychischen Belastungen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, systematisch ermitteln und bewerten. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zwingend zu beteiligen. Ihm ist die Gefährdungsbeurteilung vollständig zur Kenntnis zu geben.

Der Betriebsrat kann gemäß § 88 BetrVG eigene Vorschläge zur Gefährdungsbeurteilung machen, z.B. bestimmte Gefährdungen aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss diese Vorschläge ernsthaft prüfen.

Gemeinsame Begehungen

Es hat sich bewährt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat die Arbeitsplätze gemeinsam im Rahmen von Begehungen begutachten. Dabei können sie die Belastungen und möglichen Verbesserungen direkt erörtern.

Auch die Maßnahmen zur Minimierung erkannter Gefährdungen sollten Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen. So können die Kompetenzen und Erfahrungen beider Seiten optimal genutzt werden.

Fazit:

Durch die enge Kooperation von Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung können die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes besonders wirksam umgesetzt werden. Dies kommt allen Beschäftigten zugute.