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Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber, Kollegen und Betriebsfremden

Die Haftung des Arbeitnehmers ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob der Schaden dem Arbeitgeber selbst, Kollegen oder betriebsfremden Dritten entsteht.

Haftung gegenüber dem Arbeitgeber

Dem Arbeitgeber gegenüber haftet der Arbeitnehmer bei schuldhafter Pflichtverletzung nach § 276 BGB. Er muss Schäden ersetzen, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht wurden. Allerdings kann die Haftung durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeschränkt sein.

Haftung gegenüber Kollegen

Fügt ein Mitarbeiter einem Kollegen einen Schaden zu, haftet er ebenfalls nach § 276 BGB. Allerdings mindert § 105 SGB VII die Haftung bei Arbeitsunfällen. Zudem übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen der Betriebshaftpflicht oft freiwillig den Schadenersatz.

Haftung gegenüber Dritten

Auch Schäden gegenüber betriebsfremden Personen, etwa Kunden, müssen nach § 823 BGB ersetzt werden. Jedoch tritt hier oft die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers ein, so dass der Mitarbeiter geschützt ist.

Fazit:

Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich danach, wem gegenüber der Schaden verursacht wurde. Am strengsten ist die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber geregelt.

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