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Haftung des Betriebsrats - diese Paragraphen sollten Sie kennen

Betriebsräte haben eine verantwortungsvolle Aufgabe. Sie vertreten die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei können verschiedene Haftungsrisiken entstehen, über die Betriebsräte informiert sein sollten.

Grundsätzlich haften Betriebsräte nicht persönlich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§37 BetrVG). Es gibt aber Situationen, in denen ein Haftungsfall eintreten kann:

  • Bei Pflichtverletzung in der Verwaltung des Betriebsvermögens (§40 BetrVG): Werden Mittel falsch verwendet oder Betriebsmittel beschädigt, kann dies eine Haftung nach sich ziehen.
  • Bei Verletzung von Verschwiegenheitspflichten (§79 BetrVG): Betriebsinterne Informationen dürfen nicht nach außen getragen werden.
  • Bei unberechtigter Verweigerung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§26 BetrVG): Die Mitarbeit im Betriebsrat ist verpflichtend.
  • Bei Falschberatung zu arbeitsrechtlichen Fragen: Arbeitsrechtliche Irrtümer können unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Betriebsräte haften jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§46 BetrVG). Einfache Fehler führen nicht automatisch zu einer Haftung. Wichtig ist, sich regelmäßig fachlich fortzubilden und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Dann lässt sich das Haftungsrisiko gut minimieren.