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Der Interessenausgleich im Detail

Wenn ein Betrieb größere Änderungen wie Produktionseinschränkungen, Verlagerungen oder Schließungen plant, ist er verpflichtet, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat anzustreben. Dieser dient dem Schutz der Belegschaft.

Der Interessenausgleich ist in §112 BetrVG geregelt. Er soll faire Bedingungen bei betrieblichen Änderungen schaffen und Nachteile für die Beschäftigten möglichst gering halten.

Konkret beinhaltet der Interessenausgleich:

  • Information des Betriebsrats über geplante Änderungen und ihre Auswirkungen
  • Beratung über Wege, wie Nachteile für die Belegschaft vermieden oder gemildert werden können
  • Einigung über einen Maßnahmenkatalog zum Interessenausgleich, z.B. Qualifizierungen, Versetzungen, Altersteilzeit
  • Regelungen zu etwaigen Abfindungen und Ausgleichszahlungen
  • Festlegung des Zeitraums für die geplanten Änderungen

Gelingt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Durch den Interessenausgleich erhält der Betriebsrat Mitgestaltungsmöglichkeiten im Sinne der Belegschaft. Er ist ein wichtiges Instrument, um Beschäftigungssicherung und Sozialverträglichkeit betrieblicher Änderungen zu gewährleisten.