Gesamt- und Konzern- JAV

 

Durch die Errichtung einer Gesamt- oder Konzern-JAV besteht die Möglichkeit, die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden betriebs- oder unternehmensübergreifend zu vertreten. Ansprechpartner ist entweder der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat, nicht der Arbeitgeber. Sie vertreten dann eure Interessen gegenüber dem Unternehmen.

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Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Regelungen zur Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung finden sich in den §§ 72 u. 73 BetrVG.

Errichtung und Mitglieder

Eine Gesamt-JAV ist zwingend zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, § 72 Abs. 1 BetrVG.

Jede einzelne JAV (§ 72 Abs. 2 u. 3 BetrVG)

  • entsendet ein Mitglied in die Gesamt-JAV,
  • bestellt mindestens ein Ersatzmitglied und
  • legt die Reihenfolge des Nachrückens fest.

Nach § 72 Abs. 4 BetrVG ist es möglich die Mitgliederzahl der Gesamt-JAV in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung abweichend von § 72 Abs. 2 BetrVG zu regeln.
Sollte die Gesamt-JAV durch die Regelung in § 72 Abs. 2 BetrVG mehr als 20 Mitglieder haben, so schließen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung darüber ab, dass die JAV mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-JAV entsenden, § 72 Abs. 5 BetrVG. Sollten sich der Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeber nicht über eine derartige Betriebsvereinbarung einigen können, entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle, § 72 Abs. 6 S. 1 BetrVG. Durch den Spruch der Einigungsstelle wird die Einigung zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber ersetzt, § 72 Abs. 6 S. 2 BetrVG.

Stimmengewicht

Die Verteilung des Stimmengewichts richtet sich nach den wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb aus dem das Mitglied entsandt wurde. Jedes Mitglied der Gesamt-JAV hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, aus dem es entsandt wurde, jugendliche Arbeitnehmer und unter 25-jährige Auszubildende in der Wählerliste eingetragen sind, § 72 Abs. 7 S. 1 BetrVG. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Gesamt-JAV für mehrere Betriebe entsandt wurde, § 72 Abs. 7 S. 2 BetrVG.

Sitzungen

Nach § 73 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann die Gesamt-JAV Sitzungen abhalten, wenn der Gesamtbetriebsrat verständigt wurde. Hieran kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates oder ein beauftragtes Mitglied teilnehmen, § 73 Abs. 1 S. 2 BetrVG.

Anwendung anderer Vorschriften

Für die Gesamt-JAV gelten viele Vorschriften über den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat entsprechend, § 73 Abs. 2 BetrVG. Sie regeln die Organisation der Gesamt-JAV. Welche Vorschriften genau dazu gehören, könnt ihr folgender Übersicht entnehmen:


Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in den §§ 73a u. 73b BetrVG geregelt.

Errichtung und Mitglieder

Die Errichtung einer Konzern-JAV ist nicht zwingend. Voraussetzung für die Errichtung ist, dass mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen in einem Konzern bestehen und diese hierzu jeweils einen Beschluss fassen, § 73a Abs. 1 S. 1 BetrVG. Darüber hinaus müssen die Gesamt-JAV der Konzernunternehmen zustimmen, in denen insgesamt mindestens 75% der jugendlichen Arbeitnehmer und unter 25-jährigen Auszubildenden beschäftigt sind, § 73a Abs. 1 S. 2 BetrVG. Wenn es im Konzernunternehmen nur eine JAV gibt, so nimmt diese gleichzeitig die Aufgaben einer Gesamt-JAV wahr.

Jede einzelne Gesamt-JAV (§ 73a Abs. 2 BetrVG)

  • entsendet in die Konzern-JAV eines ihrer Mitglieder,
  • bestellt für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied und
  • legt die Reihenfolge des Nachrückens fest.

Stimmengewicht

Jedes Mitglied der Konzern-JAV hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-JAV insgesamt Stimmen haben, § 73a Abs. 3 BetrVG. Es sind abweichende Vereinbarungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich, §§ 73a Abs. 4, 72 Abs. 4-8 BetrVG.

Sitzungen

Nach § 73b Abs. 1 S. 1 BetrVG kann die Konzern-JAV Sitzungen abhalten, wenn der Konzernbetriebsrat verständigt wurde. Hieran kann der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied teilnehmen, § 73b Abs. 1 S. 2 BetrVG.

Anwendung anderer Vorschriften

Nach § 73b Abs. 2 BetrVG gelten für die Konzern-JAV viele Vorschriften über den Betriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat entsprechend, damit eine reibungslose Organisation gewährleistet wird. Welche Vorschriften genau dazu gehören, könnt ihr folgender Übersicht entnehmen: