Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung

 

Damit ihr eure Aufgaben sachgerecht erfüllen könnt, stehen euch verschiedene Rechte zu.

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Informationsrecht - § 70 Abs. 2 S. 1 BetrVG

Zur Erfüllung eurer Aufgaben braucht ihr Informationen. Der BR muss euch daher rechtzeitig und umfassend informieren. Dazu könnt ihr vom BR auch die erforderlichen Unterlagen verlangen.

Teilnahmerecht - § 67 Abs. 1 BetrVG

An allen Sitzungen des Betriebsrates kann immer ein Vertreter der JAV teilnehmen. Werden dort Angelegenheiten behandelt, die die Jugendlichen und unter 25-jährigen Auszubildenden in besonderem Maße betreffen, dann hat zu diesen Tagesordnungspunkten jedes JAV-Mitglied ein Teilnahmerecht.

Stimmrecht - § 67 Abs. 2 BetrVG

Alle Mitglieder der JAV haben Stimmrecht, wenn die Beschlüsse des BR überwiegend Jugendliche und die unter 25-jährigen Auszubildenden betreffen.

Tagesordnung BR - § 67 Abs. 3 BetrVG

Die JAV hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Tagesordnung des BR zu nehmen, wenn in ihren Angelegenheiten beraten werden soll.

Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses - § 66 BetrVG

Für die Dauer einer Woche kann die Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses verlangt werden, wenn die Mehrheit der JAV-Mitglieder eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen des von ihnen vertretenen Personenkreises befürchtet.

Teilnahme an Besprechungen - § 68 BetrVG

Die JAV ist zwingend zu Besprechungen zwischen BR und Arbeitgeber hinzuzuziehen, die Angelegenheiten behandeln, welche den von der JAV vertretenen Personenkreis besonders betreffen.

Sitzungen abhalten - § 65 Abs. 2 BetrVG

Sofern der BR darüber informiert wurde, kann die JAV Sitzungen abhalten. Der BRV oder ein beauftragtes Mitglied kann hieran teilnehmen.