Rechtsstellung der JAV-Mitglieder

 

Als Mitglied in der JAV stehen euch besondere Rechte zu. Dabei sind viele Vorschriften über die Mitglieder des BR auch auf die Mitglieder der JAV anwendbar, § 65 Abs. 1 BetrVG.

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Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Arbeit in der JAV - § 37 Abs. 2 BetrVG

Mitglieder in der JAV sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung - § 37 Abs. 3 BetrVG

Ist eine Tätigkeit in der JAV aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen, hat das JAV-Mitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Wenn die Arbeitsbefreiung nicht innerhalb eines Monats gewährt werden kann, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen - § 37 Abs. 6 u. 7 BetrVG

Um eure Aufgabe als JAV-Mitglied auf Augenhöhe mit allen Beteiligten erfüllen zu können, habt ihr einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungen. Mehr Informationen findet ihr im Bereich "Schulungsanspruch".

Besonderer Kündigungsschutz - § 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 KSchG

Als Mitglied in der JAV steht ihr unter einem besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung eines Mitglieds der JAV ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB, § 22 BBiG) und die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des BR vorliegen. Der Kündigungsschutz wirkt über das Ende eurer Amtszeit hinaus, § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG. Die Kündigung eines JAV-Mitglieds ist nach Beendigung der Amtszeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Der nachwirkende Kündigungsschutz gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

Weiterbeschäftigungsanspruch - § 78a BetrVG

Für Mitglieder der JAV, die auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages beschäftigt sind, gilt ein besonderer Schutz i.S.d. § 78a BetrVG. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit im erlernten Beruf zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich anzuzeigen (Abs. 1). Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist, muss der Auszubildende form- und fristgerecht seine Weiterbeschäftigung beantragen (Abs. 2 S. 1). Das bedeutet, dass der Auszubildende die Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber verlangen muss. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Im Ergebnis kommt kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden auch ein Arbeitsverhältnis mit schlechteren Bedingungen anbieten (z.B. befristetes Arbeitsverhältnis). Dieses bedarf jedoch der Zustimmung des Auszubildenden. Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anwendbar, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit in der JAV endet (Abs. 3). Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die Begründung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern (Abs. 4). Dazu muss er beim Arbeitsgericht beantragen,

  • festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Abs. 2 oder Abs. 3 nicht begründet wird, oder (Nr. 1)
  • das bereits nach Abs. 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann (Nr. 2).