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Kosten der Einigungsstelle - Wer trägt finanzielle Verantwortung?

Die Kosten des Einigungsstellenverfahrens sind ein wichtiger Aspekt, der bei der Anrufung durch den Betriebsrat bedacht werden muss. Die wichtigsten Fragen dazu:

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für die Einigungsstelle hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen (§ 76a Abs. 5 BetrVG). Dies umfasst auch die Kosten für Sachverständige.

Kosten des Betriebsrats

Die eigenen Kosten des Betriebsrats, etwa für hinzugezogene Berater, muss allerdings der Betriebsrat selbst aus seiner BBG-Umlage finanzieren.

Honorar des Vorsitzenden

Die Höhe des Honorars für den Vorsitzenden ist gesetzlich nicht festgelegt. Üblich sind Tagessätze im drei- bis vierstelligen Bereich.

Kostenbegrenzung möglich

Ist absehbar, dass die Kosten sehr hoch werden, kann der Betriebsrat auch eine Kostenbegrenzung vorschlagen, um eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu erleichtern.

Kostenerstattung bei Erfolg

Obwohl der Arbeitgeber grundsätzlich zahlt, kann eine Kostenerstattung vereinbart werden, wenn der Betriebsrat obsiegt.

Fazit: 

Die gesetzliche Kostenregelung erleichtert es Betriebsräten, die Einigungsstelle anzurufen. Eine Kostenbegrenzung kann sinnvoll sein.