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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung

Die Gestaltung von sicheren und gesundheitsfördernden Arbeitsbedingungen ist eine der wichtigsten Aufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz. Hier hat der Betriebsrat umfassende Mitbestimmungsrechte nach §87 BetrVG.

Die Mitbestimmung umfasst konkret folgende Bereiche:

  • Arbeitsplatzgestaltung: Der Betriebsrat kann bei der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze mitbestimmen, z.B. bei Beleuchtung, Lärm, Klima.
  • Arbeitsablauf: Arbeitsunterbrechungen, Arbeitszeit und Pausenregelungen werden vom Betriebsrat mitgestaltet.
  • Arbeitsumgebung: Bei der Gestaltung von Sozial- und Pausenräumen oder dem Zugang zu Trinkwasser wirkt der Betriebsrat mit.
  • Arbeitsmittel: Bei der Auswahl und Beschaffung von Werkzeugen, Bildschirmgeräten etc. hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.
  • Arbeitsverfahren: Abläufe, Arbeitsgeschwindigkeit und Arbeitszuweisungen werden unter Arbeitsschutzaspekten mitbestimmt.

Durch dieses umfassende Mitbestimmungsrecht kann der Betriebsrat darauf hinwirken, dass alle relevanten Faktoren so ausgestaltet werden, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten optimal geschützt ist. Eine enge Einbindung des Betriebsrats bereits in der Planungsphase ist dabei essenziell. Nur so lassen sich Arbeitsplätze menschengerecht und risikominimiert gestalten.