Inhalt und Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts
Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen. Allerdings ist dieses Recht nicht unbegrenzt. Es unterliegt gewissen Einschränkungen.
Inhalt des Direktionsrechts
Das Direktionsrecht umfasst das Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach § 106 GewO näher zu bestimmen. Er kann beispielsweise konkrete Arbeitsanweisungen erteilen oder Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz versetzen.
Grenzen des Direktionsrechts
Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen insbesondere in den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers nach Art. 1 und 2 GG. Der Arbeitgeber darf dessen Privatleben und Würde nicht verletzen.
Weitere Schranken ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag selbst sowie aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen (§ 310 Abs. 4 BGB).
Auch kann eine Weisung nach § 106 GewO unwirksam sein, wenn sie sich als unbillige Härte darstellt oder keine betriebliche Notwendigkeit hat.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Direktionsrecht den Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, den Arbeitnehmer nach Belieben und ohne jegliche Grenzen einzusetzen. Vielmehr ist es eingebettet in die vertraglichen Vereinbarungen und unterliegt weiteren rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters müssen beachtet werden.