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Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und nach der Geburt

Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und nach der Geburt

Werdende Mütter haben besonderen Schutz bei der Arbeit. Dazu gehört auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten rund um die Schwangerschaft. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Mutterschutz und Beschäftigungsverbote
Der Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz verbietet es, Schwangere bestimmte Tätigkeiten ausüben zu lassen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mutter oder Kind darstellen (§ 11 MuSchG). Zudem gilt ein generelles Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG).

Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten
Tritt aufgrund dieser Schutzvorschriften ein Arbeitsverbot ein, haben die betroffenen Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung. Die Höhe beträgt 100 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts. Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt (§ 13 MuSchG).

Zeiträume ohne Anspruch
Wichtig: Vor und nach dem Mutterschutz müssen noch Zeiten mit der Babybetreuung überbrückt werden. Für diese besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, very wohl aber auf Elterngeld, das niedriger ausfällt. Zudem können Arbeitgeber vertraglich eine Lohnfortzahlung zusagen.

Fazit
Der Schutz von Mutter und Kind hat beim Mutterschutz höchste Priorität. Die Lohnfortzahlung soll den Frauen ihre Existenz sichern. Schwangere sollten sich frühzeitig informieren, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

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