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Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

Für eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Betriebsrat auf umfassende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens angewiesen. Welche Informationspflichten hat hier der Arbeitgeber?

Die Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Betriebsrats sind in § 80 BetrVG geregelt. 

Hierzu gehören insbesondere:

  • Regelmäßige Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs
  • Vorlage der erforderlichen Unterlagen wie Bilanzen und Statistiken
  • Frühzeitige Unterrichtung über geplante betriebliche Änderungen
  • Aufklärung über die Auswirkungen neuer Arbeitsmethoden
  • Informationen über geplante Produktionseinschränkungen oder -stilllegungen

Der Arbeitgeber muss die Informationen vollständig und in für den Betriebsrat verständlicher Form bereitstellen. Dies ist die Grundlage für eine sachgerechte Willensbildung und Mitbestimmung.

Verletzt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflichten, kann der Betriebsrat die Erfüllung vor dem Arbeitsgericht einklagen. Die umfassenden Informationsrechte sind essentiell, um die Schutz- und Gestaltungsaufgaben des Betriebsrats zu gewährleisten.