Aufgaben und Kosten der Schwerbehindertenvertretung

 

Aufgaben der SBV

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind darauf ausgerichtet die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern, ihre Interessen im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX.

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren?

Rufen Sie uns kostenlos an:
0234 68 757 360

Wir freuen uns auf Sie!


Allgemeine Aufgaben

Der SBV obliegen nach § 178 Abs. 1 S. 2 SGB IX folgende Aufgaben: 

  • Überwachung der Durchführung von Vorschriften (Gesetz, Verordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Verwaltungsanordnung) zugunsten schwerbehinderter Menschen,
  • Überwachung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus §§ 157, 155, 164-167 SGB IX (Beschäftigungspflicht, Einstellung schwerbehinderter Menschen, Integrationsvereinbarung, Prävention),
  • unterstützende Maßnahmen bei den zuständigen Stellen beantragen,
  • Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Menschen entgegen nehmen und sofern sie berechtigt sind, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf ihre Erledigung hinwirken; die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen unterrichten.

Die SBV unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörden. Dazu gehören folgende Anträge (§ 178 Abs. 1 S. 3 SGB IX):

  • Antrag auf Feststellung der Behinderung,
  • Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung,
  • Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung,
  • Antrag auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.

Unterstützung durch stellvertretendes Mitglied

In Betrieben mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sich die SBV zur Erledigung ihrer Aufgaben der Unterstützung durch das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl bedienen, § 178 Abs. 1 S. 4 SGB IX. In Betrieben mit mehr als 200 schwerbehinderten Arbeitnehmern kann die SBV die Unterstützung durch das stellvertretende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmzahl einholen. Hiervon muss sie den Arbeitgeber unterrichten.

Unterrichtung und Anhörung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen, § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Sofern die Entscheidung ohne eine derartige Beteiligung durchgeführt oder vollzogen wurde, ist sie auszusetzen. Die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden, § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX.

Hinzuziehung zu monatlichen Besprechungen

Zu den monatlich stattfindenden Besprechungen zwischen Arbeitgeber und BR (§ 74 Abs. 1 BetrVG) wird die SBV hinzugezogen, § 178 Abs. 5 SGB IX.

Integrationsvereinbarung

Zur besseren Eingliederung schwerbehinderter Menschen, hat der Arbeitgeber mit der SBV, dem BR und dem beauftragten des Arbeitgebers (§ 181 SGB IX) eine verbindliche Integrationsvereinbarung zu treffen, § 166 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Die Vereinbarung enthält insbesondere Regelungen zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben, § 166 Abs. 2 SGB IX.

Prävention

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Verhältnisses führen können, abzuwenden. Hierzu schaltet er möglichst frühzeitig die SBV ein. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortgesetzt werden kann, vgl. § 167 Abs. 1 SGB IX.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Sind schwerbehinderte Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der SBV, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

Besetzung freier Arbeitsplätze

Bei der Prüfung des Arbeitgebers, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können, ist die SBV zu beteiligen, § 164 Abs. 1 S. 6 SGB IX.

Kosten der SBV-Arbeit

Die Kosten, welche durch die Tätigkeit der SBV entstehen, trägt nach § 179 Abs. 8 SGB IX der Arbeitgeber. Davon umfasst sind auch die Kosten, die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX  i. v. m. § 178 Abs. 1 S. 5 SGB IX entstehen.