Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung

 

Gesamtschwerbehindertenvertretung -
§ 180 Abs. 1 S. 1 und. 2. u. Abs. 6 S. 1 SGB IX

Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat errichtet worden, wählen die SBV der einzelnen Betriebe eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV).

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Wenn es nur in einem Betrieb eine SBV gibt, dann nimmt diese die Rechte und Pflichten der GSBV wahr. Die GSBV vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den SBV der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können. Darüber hinaus vertritt sie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb tätig sind, für den eine SBV nicht gewählt ist.

Konzernschwerbehindertenvertretung - § 180 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 6 S. 3 SGB IX

Sollte es einen Konzernbetriebsrat geben, so wählen die GSBV eine Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV). Der KSBV obliegt die Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen, wenn diese den Konzern betreffen und von der GSBV nicht wahrgenommen werden können.

Versammlungen - §§ 180 Abs. 8, 178 Abs. 6 SGB IX

Die GSBV und KSBV können einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb durchführen.

Wahl der Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung - § 180 Abs. 7 SGB IX

Die Wahlen finden alle vier Jahre statt. Die Wahl der GSBV findet in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der KSBV in der Zeit vom 1. Februar bis 31 März statt. Die Durchführung der Wahl ist in § 22 SchwbVWO geregelt. Die Vertretungen werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt. Wenn es nur zwei Wahlberechtigte gibt, dann bestimmen diese die Vertretungen in beiderseitigem Einvernehmen; bei Uneinigkeit entscheidet das Los. Die Wahl kann auch im Rahmen einer Versammlung nach § 180 Abs. 8 SGB IX durchgeführt werden, wenn diese rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Vertretungen stattfindet.