Rechte der Schwerbehindertenvertretung

 

Die Rechte der SBV dienen dazu, die Rechtsstellung schwerbehinderter Menschen in Bezug auf arbeitsrechtliche Fragestellungen zu fördern, zu verbessern und zu sichern. Hierzu stehen der SBV Beteiligungs-, Teilnahme-, Anhörungs- und Rederechte zu.

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Beteiligungs- und Einsichtsrecht - § 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX

Die SBV hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Abs. 1 SGB IX. Dieses Verfahren verpflichtet den Arbeitgeber zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen. Beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 SGB IX oder bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen hat die SBV das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Ein schwerbehinderter Mensch hat das Recht, die Beteiligung der SBV an seiner Bewerbung abzulehnen, § 164 Abs. 1 S. 10 SGB IX.

Teilnahme- und Antragsrecht - § 178 Abs. 4 S. 1 SGB IX

Die SBV hat das Recht an allen Sitzungen des BR und deren Ausschüssen (z. B. Wirtschaftsausschuss, Arbeitsschutzausschuss) beratend teilzunehmen, vgl. § 32 BetrVG. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Aussetzung von Beschlüssen - § 178 Abs. 4 S. 2 SGB IX

Wenn ein BR-Beschluss als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen erachtet wird oder die SBV nicht nach Abs. 2 S. 1 beteiligt wurde, wird der Beschluss auf ihren Antrag für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt (vgl. § 35 BetrVG). Eine Frist wird durch die Aussetzung jedoch nicht verlängert.

Recht zu Versammlungen - § 178 Abs. 6 SGB IX

Die SBV hat das Recht mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb durchzuführen. Die Vorschriften über Betriebsversammlungen sind entsprechend anzuwenden, § 95 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. §§ 42 ff. BetrVG.

Teilnahme und Rederecht - § 178 Abs. 8 SGB IX

Die SBV kann an Betriebsversammlungen in Betrieben teilnehmen, für die sie als SBV zuständig ist. Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der SBV nicht Angehörige des Betriebes sind.

Nutzungsrecht - § 179 Abs. 9 SGB IX

Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem BR für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der SBV zur Verfügung. Der Arbeitgeber kann ihr aber eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung stellen.