Wahl der Schwerbehindertenvertretung

 

Die Vorschriften über die Wahl der SBV finden sich in § 177 SGB IX und in der nach § 183 SGB IX erlassenen Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).

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Voraussetzungen - § 177 Abs. 1 SGB IX

Die SBV wird in Betrieben gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Sie besteht aus einer Vertrauensperson und wenigstens einem stellvertretendem Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt (S. 1). Wenn Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, können sie für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers zusammengefasst werden (S. 4). Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe zuständigen Integrationsamt (S. 5).

Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen, § 177 Abs. 2 SGB IX.
Wählbar sind alle in dem Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören, § 177 Abs. 3 S. 1 SGB IX. Wenn der Betrieb erst weniger als ein Jahr besteht, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit, § 177 Abs. 3 S. 1 HS 2 SGB IX. Die Wählbarkeit ist für solche Personen ausgeschlossen, die kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören können, § 177 Abs. 3 S. 2 SGB IX.

Durchführung der Wahl - § 177 Abs. 5 SGB IX

Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre (2014, 2018, 2022...) in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (S. 1). Nach Satz 2 finden außerhalb dieser Zeit Wahlen statt, wenn:

  1. das Amt der SBV vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
  2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
  3. eine SBV noch nicht gewählt ist.

Sollte eine Wahl außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums stattgefunden haben, wir die SBV in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt (S. 3). Hiervon gibt es eine Ausnahme. Wenn die Amtszeit der SBV bis zur nächsten regelmäßigen Wahl noch nicht ein Jahr betragen hat, wird die SBV im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt (S. 4).

Grundsätze der Wahl - § 177 Abs. 6 S. 1 SGB IX

Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

Wahlverfahren - §§ 1-17 SchwbVWO

Das förmliche Wahlverfahren ist nur dann anzuwenden wenn im Betrieb bzw. in den für die Wahl zusammengefassten Betrieben mindestens 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind oder wenn der Betrieb bei weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. In diesem Verfahren ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Besteht eine SBV, so bestellt sie den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit. Er besteht aus drei volljährigen Beschäftigten, davon eine/n von ihnen als Vorsitzende/n. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und nach Abschluss des Wahlvorganges das Wahlergebnis festzustellen.

Vereinfachtes Wahlverfahren - § 177 Abs. 6 S. 3 SGB IX

In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die SBV im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Spezielle Vorschriften zu diesem Wahlverfahren finden sich in §§ 18-21 SchwbVWO. Für dieses Wahlverfahren ist die Einsetzung eines Wahlvorstandes nicht erforderlich, vielmehr wird das Verfahren durch eine Person (Wahlleitung) geleitet. Spätestens drei Wochen vor Ende ihrer Amtszeit lädt die SBV die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - § 177 Abs. 6 S. 4 SGB IX, § 1 Abs. 2 SchwbVWO

Wenn in einem Betrieb keine SBV gewählt ist, können drei Wahlberechtigte, der BR oder das für den Betrieb zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.

Amtszeit - § 177 Abs. 7 SGB IX

Entsprechend der Wahlperioden beträgt die Amtszeit der SBV vier Jahre (S. 1). Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen SBV noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf (S. 2).
Das Amt kann auch vorzeitig erlöschen (S. 3). Das ist der Fall, wenn die Vertrauensperson

  • das Amt niederlegt,
  • aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder
  • die Wählbarkeit verliert.

Sollte die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach (S. 4). Sollte die Vertrauensperson eine grobe Verletzung ihrer Pflichten begangen haben, kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202 SGB IX) das Erlöschen des Amtes beschließen. Hierfür ist ein Antrag eines Viertels der wahlberechtigen schwerbehinderten Menschen erforderlich (S. 5).

Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten- § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX

In Bezug auf die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten sind die einschlägigen Vorschriften für die Wahl des BR sinngemäß anzuwenden. So gelten § 19 BetrVG für die Wahlanfechtung und § 20 BetrVG für den Wahlschutz und die Wahlkosten entsprechend.