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Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
Der Erfolg der SBV hängt u.a. von einer vertrauensvollen und aktiven Zusammenarbeit mit dem BR ab. Durch unternehmerische Entscheidungen sind viele der schwerbehinderten Beschäftigten betroffen. Bei etwaig zu treffenden Entscheidungen des BR ist, da dieser die Einsatzfähigkeit eines solchen Beschäftigten z. B. nicht richtig beurteilen kann, eine Absprache und Abstimmung mit der SBV unerlässlich. Eine Vielzahl von Regelungen fördert daher die effektive Beteiligung des BR bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb.
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Einhaltung gesetzlicher Vorschriften - § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Der BR ist zur Überwachung der Einhaltung aller zugunsten schwerbehinderter Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) verpflichtet.
Benachteiligungsverbot - § 75 Abs. 1 BetrVG
Der BR hat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und jede Benachteiligung insbesondere wegen einer Behinderung unterbleibt. Diese Vorschrift ist durch die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen worden.
Eingliederung - § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 176 SGB IX
Der BR hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Insbesondere achtet er darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 157, 155 und 164-167 SGB IX (Beschäftigungspflicht, Einstellung schwerbehinderter Menschen, Integrationsvereinbarung, Prävention) obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
Wahl der SBV - § 176 S. 2 Abs. 2 SGB IX
Der BR soll dazu beitragen, dass eine SBV im Betrieb vorhanden ist. Daher wirkt er auf ihre Wahl hin.
Beteiligung der SBV an Betriebsratssitzungen - § 32 BetrVG
Die SBV hat nach § 178 Abs. 4 S. 1 SGB IX das Recht, an Betriebsratssitzungen beratend teilzunehmen. Dieses Recht ist in den Regelungen über den BR klarstellend aufgenommen worden, § 32 BetrVG.
Hinzuziehung der SBV - § 74 Abs. 1 BetrVG, § 178 Abs. 5 SGB IX
Der BR hat die SBV bei seinen monatlichen Besprechungen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen.
Zusammenarbeit aller Beteiligten - § 182 SGB IX
Zur Verwirklichung der Rechte schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben bedarf es der engen Zusammenarbeit aller Beteiligten. Dazu zählen neben dem BR der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers und die SBV.